Gleichstellung

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Die Verfassung und das Behindertengleichstellungsgesetz sind die wichtigsten Säulen für die Partizipation von Menschen mit einer Behinderung in der Schweiz. Seit 2000 enthält der Art. 8 der Bundesverfassung einen speziellen Passus zu Menschen mit einer Behinderung. Das Behindertengleichstellungsgesetz ist noch jüngeren Datums. Es trat erst 2004 in Kraft. 


Bundesverfassung

Gemäss Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich (Absatz 1). Diese grundsätzliche Rechtsgleichheit wird im folgenden Absatz 2 noch präzisiert:

  • „2) Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.“

Menschen mit einer geistigen Behinderung sind explizit genannt und vor Diskriminierung zu schützen.

Es gibt in der Bundesverfassung einen weiteren Artikel, der für Menschen mit einer Behinderung zentral ist: Art. 62 behandelt das Schulwesen. Dafür zuständig sind grundsätzlich die Kantone. Die Verfassung legt jedoch fest, dass der Grundschulunterricht obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (Absatz 2). Absatz 3 sichert das Recht auf Schulung auch für Kinder mit einer Behinderung:

  • „3) Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr.“

Die Verfassung sagt jedoch nichts darüber, wo die „Sonderschulung“ zu erfolgen hat. Wenn sie den individuellen Fähigkeiten und der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes angepasst ist, gilt der Unterricht in einer Sonderschule nicht als Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 8. Die Integration ist also nicht in der Verfassung verankert.

 

Behindertengleichstellungsgesetz BehiG

Das schweizerische Recht zum Schutz vor Benachteiligung und Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen besteht aus dem eigentlichen Behindertengleichstellungsrecht. Es umfasst aber auch zahlreiche Rechtsnormen im Privatrecht, Strafrecht und im öffentlichen Recht, die implizit Schutz vor diskriminierenden Handlungen gewähren. Eine systematische Darstellung der Rechtslage liefert die Fachstelle Egalité Handicap auf ihrer Homepage. Die Fachstelle informiert Betroffene und Interessierte über Fragen zum Gleichstellungsrecht und berät Personen, die wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.

Das Bundesgesetz gibt Menschen mit Behinderungen die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Es gibt Menschen mit Behinderung die Möglichkeit, sich gegen Benachteiligung beziehungsweise Diskriminierung über den Rechtsweg zur Wehr zu setzen. Das gilt insbesondere in den Bereichen

  • Bau
  • Dienstleistungen
  • Aus- und Weiterbildung
  • Öffentlicher Verkehr

Die Fachstelle Egalité Handicap stellt Merkblätter und Themendossiers zu den einzelnen Bereichen zur Verfügung.

Wichtig für Menschen mit geistiger Behinderung ist die Verankerung der Integration auf nationaler Ebene. Das BehiG geht hier einen Schritt weiter als die Bundesverfassung. In Artikel 20, Absatz 2, werden die Kantone angehalten, die Integration in die Regelschule zu fördern.

  • „Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule.“

Mit Inkrafttreten des Gesetzes begann sich einiges zugunsten der Gleichstellung zu verändern. Unter anderem wurde ein Zeichen gesetzt, dass die Gesellschaft das Thema Behinderung in allen Entscheidungen und Handlungen mit bedenken und einbeziehen muss. In seinem Bericht zum fünfjährigen Jubiläum verweist das Eidgenössische Departement des Innern insbesondere auf Fortschritte im öffentlichen Verkehr sowie in der Zugänglichkeit öffentlicher Gebäude. Eine positive Entwicklung stellen in ihrer Wirkungsanalyse auch die Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe (DOK), der Gleichstellungsrat Égalité Handicap und die Fachstelle Égalité Handicap fest. Sie machen aber auch auf zahlreiche und teilweise erhebliche Mängel im geltenden Recht sowie bei seiner Umsetzung aufmerksam.

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