UNO-Konvention

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Auf internationaler Ebene von Bedeutung ist die UNO Behindertenrechtskonvention (auch UNO BRK) über die Rechte der Menschen mit Behinderungen. Sie ist seit 2006 in Kraft und präzisiert auf umfassende Art und Weise die Menschenrechte für Menschen mit einer Behinderung. Die Konvention bezweckt, Menschen mit Behinderung die gleichberechtigte Ausübung der Grundrechte und –freiheiten zu ermöglichen und zu gewährleisten. Ihre Würde soll geschützt, geachtet und gefördert werden. Die UNO BRK ist seit 15. Mai 2014 in der Schweiz in Kraft. Das Fakultativprotokoll hat die Schweiz jedoch (noch) nicht ratifiziert. 

Die Konvention beinhaltet bürgerliche, politische, wirtschaftliche und kulturelle Rechte.

So z.B. das Recht auf:

  • Leben (Art. 10),
  • Freiheit und Sicherheit (Art. 14),
  • selbstbestimmte Lebensführung (Art. 19),
  • persönliche Mobilität (Art. 20),
  • Zugang zu Informationen (Art. 21),
  • Bildung (Art. 24),
  • Gesundheit (Art. 25),
  • Arbeit und Beschäftigung (Art.27).

Die Bestimmungen sind konsequent auf die Gleichstellung und auf Teilhabe ausgerichtet. Sie fordern die Vertragsstaaten gleichzeitig auf, Massnahmen zu ergreifen, um das jeweilige Recht umzusetzen und bestehende Hindernisse aufzuheben. So verlangt Art. 24 nicht nur die Anerkennung des Rechts der Menschen mit Behinderung auf Bildung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich auch, ein integratives Bildungssystem zu gewährleisten und die lebenslange Fortbildung zu sichern. Im Abschnitt 2 von Art. 24 heisst es:

  • „2. Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher,
    a) dass Menschen mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht auf Grund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder von der Sekundarschulbildung ausgeschlossen werden;
    b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Grundschulunterricht und einer entsprechenden Sekundarschulbildung haben;
    c) dass angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden;
    d) dass Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung erhalten, um ihre wirksame Bildung zu erleichtern;
    e) dass in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden.

Mit dem Behindertengleichstellungsrecht und der IV-Gesetzgebung verfügt die Schweiz bereits über wichtige Vorschriften zugunsten von Menschen mit Behinderungen. Noch bestehen aber Lücken und reichen andere Bestimmungen nicht weit genug. Menschen mit Behinderungen stossen auch in der Schweiz auf Vorurteile und Barrieren, die verhindern, dass sie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Die UNO-Konvention kann helfen, den Weg zur Gleichstellung und Teilhabe zu beschleunigen. Sie zeigt unter anderem auf, wo noch Handlungsbedarf besteht und schafft neue Verpflichtungen – z.B. im Bereich der selbstbestimmten Lebensführung. Art. 19 verlangt, dass Menschen mit einer Behinderung die gleichen Wahlmöglichkeiten haben, in der Gemeinschaft zu leben, wie alle anderen. Sie präzisiert, dass Menschen mit Behinderungen nicht verpflichtet werden dürfen, in besonderen Wohnformen zu leben. Im Wortlaut steht:

  • „Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleichberechtigte Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie die anderen Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Teilhabe und Teilnahme an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie insbesondere dafür sorgen, dass
    a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Wohnsitz zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
    b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von häuslichen, institutionellen und anderen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in und der Teilhabe an der Gemeinschaft sowie zur Verhütung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
    c) kommunale Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf gleichberechtigter Grundlage zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.

Seit in Kraft treten der UNO BRK ist sie Bestandteil des Schweizerischen Rechts. Erst wenn die Schweiz jedoch das Fakultativprotokoll unterzeichnet, wird auch ein Beschwerdeweg geschaffen. Dann können Personen und Organisationen sich in Einzelfällen an den „Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ wenden. Liegt eine Konventionsverletzung vor, richtet der Ausschuss eine Empfehlung an den Vertragsstaat.

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